01.02.2016
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2016
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2016 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2015 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2016 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.[1]
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