Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

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Mindern Kosten für eine Garage den steuerpflichtigen Nutzungswert bei PKW-

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung, wird regelmäßig ein nach der sog. 1 %-Regelung ermittelter geldwerter Vorteil dem lohnsteuer- und sozialversi­cherungspflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Vom Arbeitnehmer gezahlte pau­schale oder individuelle Nutzungsentgelte (z. B. für Kraftstoff, Versicherung oder Fahrzeugpflege) verringern regel­mäßig den steuerpflichtigen Nutzungswert.[1]

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Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass[1] dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70 % der als angemessen anzusehenden Aufwen­dungen übersteigen; d. h., 30 % der angemessenen Aufwendungen sind nichtabzugsfähig. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen sind nachzuweisen, indem Ort, Tag, Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festgehalten werden. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen; eine Nachholung der Angaben, z. B. nach zwei Jahren anläss­lich einer Betriebsprüfung, ist nicht ausreichend.[2]

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Förderung des Mietwohnungsneubaus

Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ zugestimmt.[1] Da­nach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 5 % jährlich zusätzlich zu der „normalen“ Gebäudeabschreibung von 2 % in Anspruch genommen werden (neuer § 7b EStG). Begünstigt sind sowohl die Schaffung von neuem Mietwohnraum im Zusammen­hang mit dem Neubau von Gebäuden als auch entsprechende Baumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Die Anschaffung einer neuen Wohnung wird nur gefördert, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertig­stellung erfolgt.

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Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Wird neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort unter­halten, liegt regelmäßig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor. Das bedeutet, dass not­wendige Mehraufwendungen, wie insbesondere die Kosten der Zweitwohnung (z. B. Abschreibungen, Miete, Nebenkosten) und eine wöchentliche Familienheimfahrt, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind.

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Einkommensteuerliche Änderungen geplant

Im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. „Jahressteuergesetz 2019“) sind – regelmäßig ab dem 1. Januar 2020 – u. a. einige einkommensteuerliche Neuregelungen geplant:

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Einmalentschädigung für Dienstbarkeit bei Betriebsgrundstücken

Für die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser ist es teil­weise erforderlich, dass Leitungen über private bzw. betriebliche Grundstücke geführt werden. Diese Nut­zung wird in der Regel durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch gegen Einmalentschädigung gesichert.

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Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

Zustimmung zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
Private lnvestoren erhalten Klarheit: Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 den Sonderabschreibungen beim M ietwohnungsneubau zugestimmt. Der Bundestag
hatte die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Bundesrat hatte den Gesetzesbeschluss damals von der Tagesordnung abgesetzt.

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Vorläufige Festsetzung von Steuerzinsen

Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a Abgaben­ordnung).

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