Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen

Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen

Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten; für jeden Arbeitstag, an dem diese aufgesucht wird, sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.[1] Findet an einem Tag z. B. wegen einer Auswärtstätigkeit nur eine Hin- oder eine Rückfahrt statt, ist nach Ansicht der Finanz­verwaltung nur die Hälfte der Entfernungspauschale – also 0,15 Euro – abzugsfähig.[2]

Der Bundesfinanzhof[3] hat in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt; dem pauschalierten Abzug liegt auch nach neuem Recht ein Hin- und ein Rückweg zugrunde. Das Urteil betrifft insbesondere Fälle, bei denen sich nach der Fahrt zur ersten Tätig­keitsstätte z. B. eine mehrtägige Auswärtstätigkeit anschließt.

Beispiel:

 X war in 2019 an 210 Tagen beruflich tätig, an 180 Tagen erfolgten jeweils eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Betriebssitz des Arbeitgebers („erste Tätigkeitsstätte“) und seiner Wohnung mit einer Entfernung von 30 km.

X trat an 20 Tagen Auswärtstätigkeiten an, die entweder vom Betriebssitz aus begannen und jeweils an seiner Wohnung endeten oder die direkt von seiner Wohnung starteten und am Betriebssitz endeten.

An weiteren 5 Tagen erfolgte nur eine Hinfahrt und die Auswärtstätigkeit endete erst am darauffolgenden Tag am Betriebssitz, von dem aus er an 5 Tagen die Rückfahrt zu seiner Wohnung antrat.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind insgesamt 30 Tage nur mit 0,15 Euro pro Entfernungs­kilometer zu berücksichtigen, da an diesen Tagen lediglich eine Hin- bzw. eine Rückfahrt erfolgte.

Es sind insgesamt 1.755 Euro (180 Tage × 0,30 Euro × 30 km, 20 Tage × 0,15 Euro × 30 km, 10 Tage × 0,15 Euro × 30 km) abzugsfähig.

 


[1] § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

[2] H 9.10 „Fahrtkosten bei einfacher Fahrt“ LStH.

[3] Urteil vom 12.02.2020 VI R 42/17.

April 17

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