01.04.2017
Nachlass an eine GmbH unterliegt sowohl der Erbschaft- als auch der Körperschaftsteuer
Eine juristische Person wie z. B. eine GmbH hat ausschließlich einen betrieblichen und keinen privaten Bereich. Alle Vermögensmehrungen betreffen daher den betrieblichen Bereich und unterliegen damit der Körperschaft- und regelmäßig auch der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für Vermögen, das einer GmbH aufgrund einer Erbschaft zufließt. Wie der Bundesfinanzhof[1] entschieden hat, ist es dafür unbeachtlich, dass für die Erbschaft auch Erbschaftsteuer anfällt und damit eine doppelte steuerliche Belastung eintritt.
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