Neue Werte in der Sozialversicherung für 2022
Ab dem 01.01.2022 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):
Jahr | Monat |
Beitragssätze (soweit nicht anders vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte) |
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Beitragsbemessungsgrenzen - Renten-/ Arbeitslosenversicherung - - alte Bundesländer - - neue Bundeslänger - Kranken-/ Pflegeversicherung (unverändert) |
84.600 € 81.000 € 58.050 € |
7.050,00 € 6.750,00 € 4.837,50 € |
RV: 18,6 % / AV: 2,4 % - - KV: 14,6 % / PV: 3,05 % |
Versicherungsgrenze in der Krankenversicherung (unverändert) |
64.350 € | (5.362,50 €) | - |
Geringverdienergrenze | - | 325,00 € | - |
Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) - Arbeitslosengrenze - Krankenversicherung - - allgemein - - bei Beschäftigung in Privathaushalten - Rentenversicherung - - allgemein - - bei Beschäftigung in Privathaushalten |
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450,00 €
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Arbeitgeber: 13 % Arbeitgeber: 5 %
Arbeitgeber: 15 % - Arbeitnehmer: 3,6 % Arbeitgeber: 5 % - Arbeitnehmer: 13,6 % |
Insolvenzgeldumlage | nur Arbeitgeber: 0,09 % |
Künstlersozialabgabe | nur Arbeitgeber: 4,2 % |
Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,3 %) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2022 gilt danach (wie im Vorjahr) ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 769,16 Euro =) 384,58 Euro monatlich.