Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2021

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklä­rungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen grundsätz­lich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben.[1] Aufgrund der Corona-Krise ist der Abgabetermin für die Erklärungen des Jahres 2020 auf den 31.05.2022 verschoben worden.[2] Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

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Kinderbetreuungskosten: Arbeitgeberzuschuss zu Kita-Beiträgen

Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abziehbar.[1] Zuschüsse des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einer Kinder­tagesstätte, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind durch ihre Steuerfreistellung ebenfalls begünstigt.[2] Damit stehen der Sonderausgabenabzug der Aufwendungen und die Steuerfreistellung der Arbeitgeberzuschüsse zunächst nebeneinander; die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Kinderbe­treuungskosten um solche Zuschüsse zu kürzen sind.[3]

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Kürzung von Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung

Arbeitnehmer können Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen, wenn sie mehr als 8 Stunden außerhalb ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden (vgl. § 9 Abs. 4a EStG). In Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer gelten unterschiedliche Verpflegungspau­schalen. Stellt der Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit den Arbeitnehmern Mahlzeiten zur Ver­fügung, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils um 40 % der Tagespauschale von 28 Euro.[1]

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Aktive Rechnungsabgrenzungsposten bei geringfügigen Beträgen

Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt, gilt der Grundsatz der perio­dengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag. Das bedeutet u. a., dass für Ausgaben, die noch im „alten“ Wirtschaftsjahr geleistet werden, die jedoch wirtschaftlich einem bestimmten Zeitraum nach dem Abschluss­stichtag zuzuordnen sind, im Jahr der Zahlung ein bilanzieller aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Dieser wird im Jahr oder in den Jahren der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aufgelöst, um so eine zutreffende zeitliche Zuordnung des Aufwands zu erreichen.[1]

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Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung

Beiträge des Arbeitgebers für Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pen­sionskasse oder für eine Direktversicherung sind lohnsteuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). In 2021 beträgt der Höchstbetrag damit 6.816 Euro. Sozialversicherungsfreiheit besteht allerdings nur bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 3.408 Euro).[1] Nach § 40b EStG pauschalversteuerte „alte“ Direktversicherungen werden ggf. auf den Höchstbetrag angerechnet.[2]

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Anhebung des Mindestlohns ab 2022

Die Mindestlohnkommission (besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und der Wissenschaft) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn im kommenden Jahr von derzeit 9,60 Euro in zwei Stufen zu erhöhen:

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Termine und Hinweise zum Jahresende 2021

Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen, vermieteten oder (fast) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden, Selb-ständigen oder Freiberuflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 % der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren gesondert abgeschrieben werden (vgl. § 7g Abs. 5 ff. EStG). Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zum Jahresende in vollem Umfang für das Jahr 2021 in Betracht.

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Sonderausgaben 2021

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

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