Keine Schenkungsteuer auf Abfindung bei Scheidung

Jede Schenkung unterliegt grundsätzlich als sog. freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Eheschließung ein Ehevertrag geschlossen und u. a. pauschal vor Eheschließung eine „Abfindung“ als Ersatz für eventuell zukünftig entstehenden nachehelichen Unterhalt gezahlt wird. Der Verzicht auf möglicherweise später entstehende Ansprüche wird dann nicht als Gegenleistung für die Abfindung beurteilt; die Abfindung ist vielmehr schenkungsteuerpflichtig.[1] Das gilt auch für eine Ab­­findung, die vorab für mögliche Zugewinnausgleichsansprüche gezahlt wird. Denn insoweit ist zum Zeitpunkt der Abfindung unklar, ob diese Ansprüche überhaupt entstehen werden; der Verzicht ist keine Gegenleistung für die Abfindung.[2]

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Erbschaftsteuer: Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregelung wegen der Corona-Krise

Betriebsvermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen beim Erben bis zu 85 % steuerfrei (sog. Regelver­schonung, § 13a ErbStG). Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb im Wesentlichen weitergeführt wird. Die Begünstigung wird daher nachträglich gemindert, wenn sich die durchschnittliche Lohnsumme in den fünf Jahren nach der Erbschaft wesentlich verringert. Die Lohnsumme muss in den folgenden fünf Jahren zusam­men mindestens 400 % der durchschnittlichen Lohnsumme vor der Erbschaft betragen, um eine Kürzung des Verschonungsabschlags zu vermeiden.[1]

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Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.[1]

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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fällig­keitstag gezahlt wurde; bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen (Schonfrist) werden diese regelmäßig nicht erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fallen automatisch 1 % (12 % pro Jahr) des rückstän­digen Steuerbetrags an.[1] Neben ihrer Funktion als Druckmittel erfüllen Säumniszuschläge auch eine zinsähnliche Funktion für die Zeit des Zahlungsrückstands.

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Entfernungspauschale bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom ge­wählten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag gilt nicht bei Verwendung eines PKW. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn diese höher sind als die gesamte Entfernungspauschale.[1]

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Fremdübliche Zinsen auf Konzerndarlehen

Insbesondere in grenzüberschreitenden Konstellationen versuchen Konzerne, Gewinne in einen Staat mit niedrigen Steuersätzen zu transferieren. Eine Methode der Gewinnverlagerung kann darin bestehen, dass ein Konzernunternehmen einem anderen Konzernunternehmen ein Darlehen gewährt und dabei steuerlich unzulässig überhöhte – d. h. keine fremdüblichen – Zinsen berechnet.

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Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Miet­nachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.

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