Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätte

Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätte

Ausländische Einkünfte, die in einem Land erzielt werden, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, werden im Inland grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen Regelungen behandelt:

•  Anrechnungsmethode: Die Einkünfte werden im Inland erfasst; die im Ausland gezahlte Steuer wird regelmäßig auf die inländische Steuer angerechnet.

•  Freistellungsmethode: Die Besteuerung erfolgt ausschließlich im Ausland; ggf. wirken sich die Einkünfte auf die Höhe des Steuersatzes für im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus (sog. Progressionsvorbehalt; § 32b EStG).

Für Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten sehen die in den DBAs vereinbarten Regelungen mit den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten regelmäßig die Freistellungsmethode vor.

Der Bundesfinanzhof[1] hat bestätigt, dass Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung einer Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnet werden können, wenn dem deutschen Staat kein Besteuerungsrecht zusteht. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang nunmehr klargestellt, dass dies selbst dann gilt, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich „unter keinen Umständen“ verwertbar und damit final sind. Dies kann z. B. bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Betriebsstätte aufgrund anhaltender Verluste, bei Übertragung oder Umwandlung der Be­triebsstätte der Fall sein.

Der Bundesfinanzhof begründet die Nichtanerkennung von ausländischen Betriebsstättenverlusten damit, dass die in den DBAs vereinbarte abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst.

Der Ausschluss des Verlustabzugs verstößt auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unions­recht, wie eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs[2] ergab.



 [1]    Siehe BFH-Urteil vom 22.02.2023 I R 35/22.

 [2]    EuGH-Urteil vom 22.09.2022 C-538/20.

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