01.09.2022
Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022
Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben alle Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2022, sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständiger Arbeit in diesem Jahr. Bei den Selbständigen erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale regelmäßig vorab durch entsprechende Minderung der im September fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlung.
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Wahlrecht bei der Bilanzierung unverzinslicher Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Bei unverzinslichen Darlehen und einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden diese jedoch regelmäßig unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abgezinst und mit dem entsprechend niedrigeren Wert bilanziert. Die Differenz zum Nennwert wurde dabei im ersten Jahr in voller Höhe als Ertrag ausgewiesen.
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Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW
Für die geplante Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbständige, deren Gewinn die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet, einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden. Nach erfolgter Anschaffung bzw. Herstellung kommt zudem eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in den ersten fünf Jahren in Betracht.[1]
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Anhebung von Mindestlohn und Minijobgrenze ab dem 01.10.2022
Ab dem 01.10.2022 wird der Mindestlohn erneut angehoben, und zwar auf 12 Euro pro Stunde.[1]
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Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei Aufgabe der Selbstnutzung
Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehepartner oder durch Kinder kann erbschaftsteuerfrei bleiben. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Wohnung beim Erben „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ ist und nach dem Erbfall vom Erben auch mindestens 10 Jahre selbst bewohnt wird. Wird die Selbstnutzung des Familienheims vor Ablauf dieses Zeitraums aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen (z. B. bei einer Pflegebedürftigkeit) an der (weiteren) Selbstnutzung gehindert ist.[1]
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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Wird eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fälligkeitstag gezahlt, entstehen Säumniszuschläge. Diese werden bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen (Schonfrist) regelmäßig nicht erhoben. Nach Ablauf der Schonfrist fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis generell 1 % (12 % im Jahr) des rückständigen Steuerbetrags an.[1] Neben ihrer Funktion als Druckmittel erfüllen Säumniszuschläge auch eine Zinsfunktion für die Zeit des Zahlungsrückstands.
Weiterlesen01.09.2022
Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.
Weiterlesen01.08.2022
Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden auch privat genutzten PKW
Bei Erwerb eines Gegenstands hat der Unternehmer für einkommensteuerliche Zwecke regelmäßig zu entscheiden, wie dieser Gegenstand genutzt und welcher Vermögenssphäre er zugeordnet werden soll. Danach bestehen – je nach betrieblichem Nutzungsumfang – folgende Möglichkeiten:
Weiterlesen01.08.2022
Neuregelung der Vollverzinsung
Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a AO). Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz betrug bisher 0,5 % für jeden vollen Monat, d. h. 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO).
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