Steuerfreie Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln – Deutschlandticket
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien(fern)verkehr[1] können steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.
Darüber hinaus können auch Zuschüsse zu den Aufwendungen für allgemeine (private) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen; das gilt allerdings nur für den Personennahverkehr. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden.[2] Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird beim Arbeitnehmer um den Arbeitgeberzuschuss gemindert.[3]
Danach wäre z. B. auch die Übernahme der Kosten für ein Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Die Finanzverwaltung[4] hat jetzt klargestellt, dass die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eines solchen Zuschusses nicht dadurch gefährdet wird, dass in Einzelfällen auch die Nutzung bestimmter Fernzüge (IC-/ICE-Verbindungen) mit dem Deutschlandticket gestattet ist.
[1] Ausgenommen sind Zuschüsse für den Luftverkehr.
[2] Vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 15.08.2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 (BStBl 2019 I S. 875).
[3] Vgl. § 3 Nr. 15 EStG.
[4] BMF-Schreiben vom 07.11.2023 – IV C 5 – S 2342/19/10007.