Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen?

Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen bezieht, d. h. für die Ausführung von Umsätzen im Rahmen seiner „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ verwendet (bzw. zu verwenden beabsichtigt). Unklar war, ob die beim gelegentlichen Kauf von Luxusfahrzeugen ange­fallenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht werden können.

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Schenkungsteuer bei Eheverträgen

Im Zusammenhang mit der Eheschließung können Vereinbarungen getroffen werden, mit denen sich ein Partner zu Zahlungen verpflichtet und der andere dafür auf eventuelle Ansprüche nach Beendigung der Ehe verzichtet.

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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und orga­nisatorisch in ein Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist.[1]

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Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer[1] abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

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Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung

Nach § 12 Nr. 1 EStG gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung auch solche Aufwendungen, „die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.“ Aus diesem Grund ließ der Bundesfinanzhof[1] die Kosten selbständiger Trauerredner für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um „typische Berufskleidung“, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird oder das Tragen z. B. von schwarzer Kleidung berufstypisch ist; schädlich ist, dass die Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung auch privat getragen werden können.

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Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung (z. B. für eine barrierearme Dusche, einen Treppenlift, eine Rampe) oder eines Fahrzeugs[1] können grundsätzlich aufgrund ihrer Unvermeidbarkeit im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.[2] Eine Verteilung größerer Aufwendungen auf mehrere Jahre ist nicht möglich.[3]

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„Rentenbeginn“ bei aufgeschobener Altersrente

Die gesetzliche Altersrente zählt ebenso wie die Rente aus berufsständischen Versorgungswerken als Leib-rente steuerlich zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen, die als „Sonstige Einkünfte“ gem. § 22 EStG teilweise zu versteuern sind. Für die Feststellung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist das Jahr des Rentenbeginns und der für dieses Jahr gesetzlich festgelegte prozentuale Besteuerungsanteil maßgebend.[1]

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Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis

Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände privat verwenden darf, ist der daraus resultierende geld-werte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) ist in § 3 Nr. 45 EStG allerdings ausdrücklich Steuer- und damit auch Sozialversicherungsfrei-heit vorgesehen. Dies gilt einschließlich der Verbindungsentgelte.[1] Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ohne besonderen Verwaltungsaufwand – insbesondere ist keine Ermittlung des tatsächlichen privaten oder beruflichen Nutzungsanteils erforderlich – ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Vorteil zu verschaffen.

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Abfindung an weichenden Mieter keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nicht sofort als Werbungs-kosten geltend gemacht werden, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäu-des übersteigen (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten – § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). In diesem Fall kommt nur ein Abzug im Rahmen der Gebäudeabschreibungen in Betracht.

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