Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik und künstliche Befruchtung
Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Dabei erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.
Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können als Krankheitskosten im Rahmen der außer-gewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich abzugsfähig sein. So gelten die Empfängnisunfähigkeit einer Frau[1] und die Zeugungsunfähigkeit eines Mannes[2] grundsätzlich als Krankheit. Wird die künstliche Befruchtung in diesen Fällen nach geltendem Recht vorgenommen, können die Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Berücksichtigt werden alle Aufwendungen, die auf die Beseitigung der Empfängnis- bzw. Zeugungsunfähigkeit und deren Folge gerichtet sind.
Der Bundesfinanzhof[3] hat aktuell entschieden, dass auch die Aufwendungen einer gesunden Frau für die aufgrund einer Erkrankung ihres Partners durchgeführten PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, soweit sie diese Kosten selbst getragen hat. Dies gilt gleichermaßen für die Behandlungsschritte, die am Körper der gesunden Frau selbst vorgenommen wer-den, wenn wegen untrennbarer biologischer Zusammenhänge allein durch die medizinische Behandlung des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten kann und daher bei natürlicher Befruchtung mit schweren nachteiligen Risiken für das Kind gerechnet werden muss. In diesem Fall dienen die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion des Partners auszugleichen und sind damit zwangsläufig. Der Familienstand ist dabei nicht relevant.
[1] BFH-Urteil vom 05.10.2017 VI R 47/15 (BStBl 2018 II S. 350).
[2] BFH-Urteil vom 17.05.2017 VI R 34/15 (BStBl 2018 II S. 344).
[3] BFH-Urteil vom 29.02.2024 VI R 2/22.