Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten

Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten

Die Bundesrepublik Deutschland sowie über hundert weitere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuer­hinterziehung dazu verpflichtet, automatisch Informationen über Bankkonten auszutauschen.[1] Das Bundes­zentralamt für Steuern (BZSt) nimmt hierfür die von einer zuständigen ausländischen Behörde über­mittelten Daten entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.[2]

Meldepflichtig sind Daten zu Einlage- und Verwahrkonten, rückkaufsfähige Versicherungsverträge, Renten­versicherungsverträge sowie Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen. Die Meldungen sind insbesondere von Banken, Versicherungsunternehmen und Investmentfonds zu übermitteln.[3]

Gegen diesen automatischen Informationsaustausch hatten Steuerpflichtige geklagt, die sich durch die Über­mittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen und die Löschung der von den Schweizer Behörden erhal­tenen Auskünfte verlangten.

Der Bundesfinanzhof[4] teilt die Einschätzung jedoch nicht, sondern hält den automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch für verfassungsgemäß. Zwar stellt die Verarbeitung und Speicherung der über­mittelten Daten durch das BZSt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da er einem verfassungslegitimen Zweck – wirksame Bekämpfung der grenz­überschreitenden Steuerhinterziehung und Förderung der Steuerehrlichkeit – dient. Auch die Verarbeitung der Daten durch das BZSt erfolgt auf Grundlage und im Einklang mit dem Gesetz.[5]

Mangels Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung besteht auch kein Anspruch auf Löschung der Daten.[6]



 [1]    Sog. Staatenaustauschliste 2023, vgl. BMF vom 20.07.2023 – IV B 6 – S 1315/19/10030 (BStBl 2023 I S. 1562).

 [2]    Vgl. § 5 Abs. 3 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG).

 [3]    Wegen der Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 01.02.2017 – IV B 6 – S 1315/13/10021 (BStBl 2017 I S. 305).

 [4]    BFH-Urteil vom 23.01.2024 IX R 36/21.

[5]    Vgl. die Regelungen des FKAustG.

[6]    Vgl. Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung.

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