Handel auf Internetplattformen wie eBay – Neue Meldepflicht für Betreiber ab 2023

Handel auf Internetplattformen wie eBay – Neue Meldepflicht für Betreiber ab 2023

Wer regelmäßig auf Internetplattformen – wie z. B. eBay, amazon marketplace, etsy, vinted oder airbnb – Waren, Dienstleistungen oder die kurzfristige Vermietung von Wohnungen usw. anbietet, sollte beachten, dass ab 2023 automatisch eine Meldung durch den Plattformbetreiber mit den persönlichen Daten und den an den Anbieter gezahlten Vergütungen an die Finanzverwaltung[1] erfolgt. Beträgt der Jahresumsatz des An­bieters aus dem Verkauf von Waren (abzüglich aller Plattformgebühren, Provisionen, Steuern etc.) weniger als 2.000 Euro bei weniger als 30 Rechtsgeschäftsabschlüssen auf derselben Plattform, ist eine Meldung nicht vorgesehen.[2] Bei befristeter Vermietung von privaten Immobilien sind entsprechende Vergütungen regel­mäßig, d. h. auch bei gelegentlicher Tätigkeit, zu melden.[3]

Die Einnahmen und Ausgaben sollten ggf. dokumentiert werden, um diese auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen zu können bzw. um den Umfang einer etwaigen Besteuerung zu klären.

Tätigt der Anbieter eine Vielzahl von Transaktionen, ist zu prüfen, ob es sich um eine nachhaltige unter­nehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG handelt und die Umsätze der Umsatzsteuer unter­liegen; dabei wird auf die Einnahmenerzielungsabsicht abgestellt. Die Umsatzsteuer wird nach der sog. Klein­unternehmerregelung regelmäßig nicht erhoben, wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen (§ 19 UStG).

Überschreitet der Gesamtumsatz die Kleinunternehmergrenze, kommt beim Handel mit Waren, für die beim Einkauf (z. B. von Privatleuten) keine Umsatzsteuer anfiel, die sog. Differenzbesteuerung in Betracht. Beim Wiederverkauf wird die Umsatzsteuer dann nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis bemessen.[4]

Bei einer selbständigen nachhaltigen Handelstätigkeit werden regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die der Einkommensteuer und ggf. der Gewerbesteuer unterliegen können.



[1]    Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahrs an das Bundeszentralamt für Steuern.

[2]    § 4 Abs. 5 Nr. 4 sowie § 14 Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG (BGBl 2022 I S. 2730) sowie BMF-Schreiben vom 02.02.2023
– IV B 6 – S 1316/21/10019.

[3]    Vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 3 PStTG.

[4]    § 25a UStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.05.2022 V R 19/20.

Mai 14

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