Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung

Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung

Ein Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.

Der Erlass der Grundsteuer ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:[1]

Minderung des Rohertrags Erlass
um mehr als 50 % bis 99 % 25 %
um 100 % 50 %

Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer leer stehenden Wohnung muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

Hierfür ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer versucht haben muss, den Kreis der möglichen Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Angesichts der weitreichenden Nutzung des Internets ist es im Regelfall erforderlich, dass eine Bewerbung leer stehender Immobilien über dieses Medium – und zwar auch in den einschlägigen Suchportalen – erfolgt. Nicht ausreichend ist dagegen das Anbieten z. B. lediglich auf der Homepage des Vermieters oder des beauftragten Maklers.[2]

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2022 ist bis zum 31.03.2023 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).



[1]    § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).

[2]    Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016  6 A 10971/15.

April 17

Steuer-News

Artikel anschauen

LukasAusbildung

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de