01.09.2024
Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Überschusseinkünfte sind grundsätzlich in dem Jahr zu versteuern, in dem diese zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG). Dies gilt nach allgemeiner Auffassung[1] allerdings nicht für eine Tantieme zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers.
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