01.09.2019
Keine vorweggenommenen Werbungskosten des Nießbrauchers für ein Grundstück
Grundsätzlich können Aufwendungen bereits dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn noch keine Einkünfte anfallen. Voraussetzung für die Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten ist allerdings ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den späteren Einnahmen.
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