01.06.2021
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen
Auch Lohnzahlungen an mitarbeitende Angehörige sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar; Voraussetzung ist jedoch, dass ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde, diese Vereinbarung inhaltlich dem Fremdüblichen entspricht und auch tatsächlich so durchgeführt wird.[1]
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