Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Wird ein Darlehen zu einem geringeren als dem marktüblichen Zinssatz gewährt, ist der Zinsverzicht grundsätzlich als eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung anzusehen.[1] Eine Steuer kann sich dann ergeben, wenn die persönlichen Freibeträge (ggf. zusammen mit anderen Zuwendungen) überschritten werden. Der Empfänger eines niedrig verzinsten Darlehens erlangt durch die Kapitalnutzung zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen eine Vermögensmehrung bzw. Berei­cherung. Der Zuwendende verzichtet insoweit auf einen Ertrag, den er bei Kapitalüberlassung zum markt­üblichen Zins­satz erzielt hätte.

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Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafft

Einkünfte aus Termingeschäften oder aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzin­struments gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Wurden dabei allerdings entsprechende Verluste erzielt, waren diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften aus­gleichsfähig (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).[1] Dies galt sinngemäß auch für Verluste infolge der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Durch das Jahressteuergesetz 2024[2] wurden diese beiden Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung gestrichen, d. h., sie sind auf alle am 06.12.2024 noch offenen Veranlagungen nicht mehr anzuwenden.

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Aufteilung eines Kaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden

Wird ein bebautes Grundstück erworben, wird in der Regel ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart. Da bei einer Nutzung des Grundstücks zur Einkunftserzielung nur die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungs­kosten abgeschrieben werden können, muss ein einheitlicher Kaufpreis auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden.

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Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei Reisekosten

Bei Verwendung eines privaten PKW für beruflich veranlasste Dienst- oder Geschäftsfahrten kann der Auf­wand mit einer Pauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Alter­nativ können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt und der Anteil der beruflich veranlassten Fahrten an der Gesamtkilometerleistung durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Fraglich war, ob einmalige Aufwendungen dabei im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen oder auf die Jahre zu verteilen sind, in die sie wirtschaftlich gehören. Der Bundesfinanzhof[1] hatte eine Leasingsonderzahlung bei Ermitt­lung der tatsächlichen Kfz-Kosten komplett im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Daran hält er allerdings nicht mehr fest.[2]

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Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung

Ein Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.

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Erbschaftsteuer: Freibetrag bei Verzicht des Vaters auf gesetzliches Erbrecht

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht persönliche Freibeträge vor, die sich nach der ver­wandtschaftlichen Nähe zum Erblasser/Schenker richten. Kinder und Kinder verstorbener Kinder erhalten danach im Regelfall einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, Kinder der Kinder, also Enkelkinder, in Höhe von 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG).

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Teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie als steuerpflichtiges Veräußerungs-geschäft im Sinne von § 23 EStG?

Werden im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vermietete Immobilien innerhalb der 10-Jahres-Frist für private Veräußerungsgeschäfte unentgeltlich übertragen und wird in diesem Zusammenhang z. B. die Verpflichtung aus einer Finanzierung mitübernommen, stellt dies nach Ansicht der Finanzverwaltung einen teilentgeltlichen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar; das übernommene Darlehen gilt insoweit als Kaufpreis.

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Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

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