01.08.2023
Exklusive Feier im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines Geschäftsführers
Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen, die objektiv durch die besonderen beruflichen Verhältnisse des Arbeitnehmers veranlasst sind, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung können danach z. B. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seiner Beförderung oder seines Dienstjubiläums[1] als Werbungskosten anerkannt werden. Auch eine Verabschiedung in den Ruhestand[2] kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als „letzter Akt“ des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben und zur Anerkennung der Werbungskosten führen.
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