Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht verfassungswidrig

Verluste in Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG (z. B. Medien-, Leasingfonds, Schiffsbeteiligungen u. Ä.) dürfen nur mit Einkünften verrechnet werden, die der Anleger in den folgenden Jahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf­grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen. Die Regelung betrifft insbesondere geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft wie der GmbH & Co. KG.

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Keine Sonderabschreibung nach Abriss und Neubau

Mit der sog. „Wohnraumoffensive“[1] wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2018 u. a. eine steuerliche Förderung für den Wohnungsbau in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Zusätzlich zu den normalen Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5a EStG können danach ggf. vier Jahre lang Sonder­abschreibungen nach § 7b EStG in Höhe von 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wohnun­gen in Anspruch genommen werden. Bei einem Bauantrag oder einer Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 müssen die Voraussetzungen als „Effizienzhaus 40“ erfüllt und durch ein Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen werden. Die errichteten Wohnungen müssen nach dem Jahr der An­schaffung bzw. Herstellung für mindestens neun Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden; die Baukosten dürfen 5.200 Euro/m2 Wohnfläche nicht übersteigen. Höchstbetrag für die Sonderabschreibungen sind dann 4.000 Euro/m2.

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Meldepflicht für elektronische Registrierkassen

Unternehmer, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe elektronischer Aufzeichnungssysteme (Registrierkassen) erfassen, haben die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht konnte bislang nicht umgesetzt wer­den, da die technischen Voraussetzungen nicht vorlagen.

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Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die Erhaltungsrücklage

Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft zahlen mit dem Hausgeld regelmäßig auch in eine Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) ein. Dies dient insbesondere dem Zweck, Mittel zur Zahlung von (größeren) Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum (z. B. Erneuerung der Fenster, Einbau einer neuen Heizung oder Fassadensanierung) anzusammeln.

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Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden Wohnungsmieter

Insbesondere wenn kein ordentlicher Kündigungsgrund, wie z. B. Eigenbedarf, vorliegt oder ein Rechtsstreit vermieden werden soll, kann das Mietverhältnis auch einvernehmlich aufgelöst werden, indem der Vermie­ter mit dem Mieter einen Aufhebungsvertrag abschließt. In vielen Fällen wird hierbei die Zahlung einer Ab­findung an den Mieter vereinbart.

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Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen

Wird Funktionstraining (z. B. in Form von Wassergymnastik) oder Rehasport ärztlich verordnet, können entsprechende von der Krankenkasse übernommene Kurse teilweise auch in Fitnessstudios wahrgenommen werden. Dies setzt jedoch häufig eine Mitgliedschaft voraus, deren Kosten allerdings nicht übernommen werden. Daher stellt sich die Frage, ob diese zusätzlichen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belas­tungen i. S. von § 33 EStG als Krankheitskosten – unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – steuer­mindernd geltend gemacht werden können.

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Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren Handlungen

Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle Einnahmen, die im Rahmen einer nachhaltig selbständig ausgeführten Tätigkeit erzielt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Es kommt nicht darauf an, ob die Tätig­keit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Damit sind grundsätzlich auch Einnahmen aus wiederholten Diebstählen, Unterschlagungen, Drogenhandel usw. im Grundsatz um­satzsteuerpflichtig.

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Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der Steuerlast

Entstehen infolge eines Unfalls oder eines medizinischen Behandlungsfehlers körperliche Beeinträchtigun­gen oder sogar eine Erwerbsunfähigkeit, zahlt die Versicherung des Schädigers ggf. eine Verdienstausfallent­schädigung. Zivilrechtlich hat der Schädiger auch die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer zu tragen, weil die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG regelmäßig der Einkommensteuer unterliegt.

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