01.05.2025
Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht verfassungswidrig
Verluste in Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG (z. B. Medien-, Leasingfonds, Schiffsbeteiligungen u. Ä.) dürfen nur mit Einkünften verrechnet werden, die der Anleger in den folgenden Jahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen. Die Regelung betrifft insbesondere geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft wie der GmbH & Co. KG.
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