01.06.2017
Außergewöhnliche Belastungen: Neue Berechnung der zumutbaren Belastung
Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (z. B. Krankheitskosten)[1] können nur insoweit steuermindernd abgezogen werden, als sie eine zumutbare Belastung übersteigen.[2] Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Einkommenshöhe und dem Familienstand und beträgt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. § 33 Abs. 3 EStG).
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