01.10.2018
Befristete Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte läuft aus
Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung bestimmte Arbeitszeitgrenzen nicht übersteigt. Für die Jahre 2015 bis 2018 galten erhöhte Grenzen.[1] Ab dem Jahr 2019 kommen wieder die bis 2014 gültigen Zeitgrenzen in Betracht: Eine ab 2019 aufgenommene Beschäftigung ist danach regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) befristet ist.[2]
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