Pflichtmeldungen zum Transparenzregister

In Folge des in 2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzes ist ein elektronisch geführtes Transparenzregister eingerichtet worden, in dem die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen des Privatrechts (z. B. GmbHs und AGs) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHGs und KGs) gemeldet werden müssen. Bislang galt diese Meldung als erfolgt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Partnerschafts-, Unternehmensregister) ergeben haben.

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Sachbezugswerte 2022 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter¬werfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.

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Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Der Verkauf mittels einer Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Der selbst verbrauchte Strom wird dabei als steuerpflichtige Sachentnahme behandelt. Insbesondere bei kleinen Photovoltaikanlagen sind regelmäßig nur geringe Überschüsse zu erwarten, die mit einem erheblichen Aufwand für die Erstellung der Steuererklärung verbunden sind.

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Keine „Erbschaftsteuerpause“ durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2014 die damaligen Regelungen zur Erbschaftsbesteuerung des Betriebsvermögens als verfassungswidrig angesehen. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, das Erbschaftsteuerrecht insoweit bis zum 30.06.2016 zu ändern; bis dahin hielt das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendung für zulässig. Eine entsprechende Änderung des Erbschaftsteuergesetzes wurde jedoch erst am 09.11.2016 verkündet, wobei die darin enthaltenen Vorschriften rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft gesetzt wurden.

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Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur[1] ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsauf­nahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

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Steuerliche Betriebsaufspaltung bei Beteiligung minderjähriger Kinder

Gehören die wesentlichen Betriebsgrundlagen (z. B. ein Grundstück) einer GmbH nicht der Gesellschaft, sondern werden diese an die GmbH verpachtet, erzielt der „Verpachtungsbetrieb“ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; die verpachteten Wirtschaftsgüter bleiben Privatvermögen, sodass spätere Veräußerungs­gewinne ggf. steuerfrei sind. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der „Verpachtungsbetrieb“ der gleichen Person bzw. Personengruppe gehört, die auch über die Stimmenmehrheit der GmbH verfügt. Der „Ver­pachtungsbetrieb“ wird dann zu einem selbständigen gewerbesteuerpflichtigen Betrieb; die verpachteten Wirtschaftsgüter werden Betriebsvermögen (sog. Betriebsaufspaltung). Die Finanzverwaltung hatte früher die Anteile bei Ehepartnern gleichbehandelt. Verpachtete z. B. die Ehefrau wesentliche Betriebsgrundlagen an die GmbH des Ehemanns, wurde aufgrund der Annahme gleichgerichteter Interessen ebenfalls eine Betriebsaufspaltung angenommen, die Verpachtung war gewerbesteuerpflichtig.Dieser Zusammenrechnung hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor einiger Zeit widersprochen.[1] Offen blieb dabei aber die Frage, wie in diesem Zusammenhang Anteile von minderjährigen Kindern zu beurteilen sind.

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