01.08.2024
Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler
Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 %[1] des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.
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