01.10.2025
Fahrtkosten bei erster Tätigkeitsstätte
Die Frage, ob ein Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, entscheidet darüber, ob z. B. Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können und wie die Aufwendungen für Fahrten zu diesem Arbeitsplatz zu beurteilen sind. Handelt es sich – wie im Regelfall – um die erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten von der Wohnung durch die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro (0,38 Euro ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer abgegolten.[1] Das ist vorteilhaft, wenn der Arbeitsplatz zu Fuß oder mit dem Fahrrad aufgesucht wird, aber regelmäßig ungünstig, wenn z. B. ein PKW für die Fahrten verwendet wird.
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