01.03.2018
Gewinnausschüttungen einer GmbH bei Günstigerprüfung
Grundsätzlich ist die Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten; diese müssen daher nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (sog. Abgeltungsteuerverfahren). Wenn der persönliche Steuersatz allerdings niedriger ist als die 25 %ige[1] Kapitalertragsteuer, können die Kapitalerträge in die Steuererklärung aufgenommen und die sog. Günstiger
prüfung beantragt werden.