01.12.2015
Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht keine außergewöhnlichen Belastungen
Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Baumaßnahmen durch die Behinderung bedingt sind.[1] Aufwendungen für den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.[2]
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