01.10.2015
Außergewöhnliche Belastungen: Nur Arzneimittel bei Diätverpflegung abzugsfähig
Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die – wie z. B. bei Glutenunverträglichkeit – eine medikamentöse Behandlung ersetzen.[1] Dagegen fallen Aufwendungen für (verordnete) Arzneimittel nicht unter das Abzugsverbot, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden.[2]
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