Erbschaftsteuer für Familienheim – Aufgabe der Selbstnutzung wegen Erkrankung

Erben Ehepartner oder Kinder das bisher vom Erblasser selbstgenutzte Familienheim, kann dies dann erb­schaftsteuerfrei bleiben, wenn der Erbe in das Familienheim einzieht und es dauerhaft selbst bewohnt.[1] Eine Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall bleibt nur dann ohne steuerliche Folgen, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert ist.

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Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote

Der Verkehrssektor zählt zu den größten Verursachern von CO2. Da (reine) Elektrofahrzeuge kein CO2 ausstoßen, können ihre Emissionseinsparungen auf die sog. Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) angerechnet werden. Das bedeutet, dass die im Fahrzeugschein eingetragenen Halter von reinen Elektro­fahrzeugen ihre eingesparten CO2-Emissionen verkaufen können, z. B. an Unternehmen, die zu viel Treib­hausgase ausstoßen, oder an entsprechende Zwischenhändler. Hybrid- sowie Wasserstofffahrzeuge sind nicht begünstigt.

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Pflegeleistungen für Angehörige in deren Haushalt

Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B. Gartenpflege oder Reinigungsarbeiten kann pro Jahr ein Betrag von bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden; hierauf wird eine Steuerermäßigung von 20 % (höchstens 4.000 Euro jährlich) abgezogen.[1] Hierzu gehören auch Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Anspruch auf die Steuerermäßigung besteht auch, wenn ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen für einen Dritten (z. B. Elternteil) entstehen, selbst dann, wenn die Leistun­gen nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der betreuten oder gepflegten Person erbracht werden.[2]

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Vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnausschüttungen

Grundsätzlich erfolgt bei einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Verteilung und Aus­schüttung der Gewinne im Verhältnis der Beteiligungsquoten am Stamm-[1] oder Grundkapital. Sofern es satzungsgemäß vorgesehen ist, kann sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich[2] eine von den Beteili­gungsquoten abweichende, inkongruente Gewinnausschüttung erfolgen.

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Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Erstellung einer Website

Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen ist eine Künstler­sozialabgabe von derzeit 4,2 % abzuführen, mit der die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selb­ständiger Künstler usw. mitfinanziert wird. Die Abgabe ist vor allem von Unternehmen wie z. B. Theatern, Verlagen, Galerien, aus Funk und Fernsehen oder auch von Werbeagenturen zu zahlen, soweit sie entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen.

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Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes[1] vorgestellt. Damit sollen inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Insbesondere sind folgende Änderungen vorgesehen:

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Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022

Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben alle Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2022, sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständiger Arbeit in diesem Jahr. Bei den Selbständigen erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale regelmäßig vorab durch entsprechende Minderung der im September fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlung.

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Wahlrecht bei der Bilanzierung unverzinslicher Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Bei unverzinslichen Darlehen und einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden diese jedoch regelmäßig unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abgezinst und mit dem entsprechend niedrigeren Wert bilanziert. Die Differenz zum Nennwert wurde dabei im ersten Jahr in voller Höhe als Ertrag ausgewiesen.

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