Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Home­office-Pauschale mit Wirkung ab dem 01.01.2023 überarbeitet. Die Finanzverwaltung hat jetzt die Auswir­kungen ausführlich erläutert.[2] Danach können folgende Sachverhalte unterschieden werden:

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Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermö­gen). Dies gilt unabhänig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuer­pflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).[1]

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Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs

Seit 2020 können für energetische Maßnahmen an älteren, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Wärmedämmung, Heizungsmodernisierung oder neue Fenster) Steuerermäßigungen geltend ge­macht werden. Diese betragen in den ersten beiden Jahren jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, und im dritten Kalenderjahr 6 %, höchstens 12.000 Euro, woraus sich eine höchstmögliche Steuerermäßigung von 40.000 Euro ergibt. Für ein Objekt können somit insgesamt Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro berücksichtigt werden (vgl. § 35c EStG).

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Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver­äußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, sind grundsätzlich als Einkünfte aus privaten Veräußerungs­geschäften im Rahmen der sonstigen Einkünfte einkommensteuerpflichtig; ausgenommen von der Besteue­rung sind u. a. Objekte, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.[1]

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Handwerkerleistungen in unentgeltlich überlassener Wohnung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisie­rungsmaßnahmen wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro, durch Abzug von der tariflichen Einkommensteuer ge­währt (§ 35a Abs. 3 EStG). Erforderlich ist u. a., dass die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuer­pflichtigen erbracht wird.

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Angemessene Verzinsung bei Gesellschafterkonten

Bei einer GmbH und anderen Kapitalgesellschaften werden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern regelmäßig darauf überprüft, ob sie dem entsprechen, was auch zwischen Fremden vereinbart worden wäre. Ergeben sich in diesem Zusammenhang zu hohe Entgelte – z. B. für Gehälter oder Mieten –, wird hinsichtlich des unangemessenen Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Diese erhöht das körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft und ist beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

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„Essen auf Rädern“: Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig – z. B. durch Krankheit, durch eine Behinderung oder durch Pflegebedürftigkeit – höhere Aufwendungen als anderen, können diese grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Gesamtaufwendungen die zumutbare Belastung überstei­gen.[1] Für die Lieferung von Mittagessen nach Hause – dem sog. „Essen auf Rädern“ – entstehen regel­mäßig höhere Kosten als für selbst zubereitete Mahlzeiten. Bei Menschen mit einer (krankheitsbedingten) Einschränkung der Selbständigkeit, insbesondere bei Senioren, die auf solche Essenslieferungen angewiesen sind, stellt sich die Frage, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

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Erbschaftsteuerbefreiung des „Familienheims“ bei Selbstnutzung

Das Erbschaftsteuergesetz stellt den Erwerb von Todes wegen einer vom Erblasser selbstgenutzten Immobilie (sog. Familienheim) durch die Kinder steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Der Erwerber (z. B. ein Kind) muss das Objekt unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die Selbstnutzung des Familienheims mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten.[1]

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