01.02.2023
Überblick Jahressteuergesetz 2022
Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] ergeben sich ab dem 01.01.2023 u. a. folgende Änderungen:[2]
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Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] ergeben sich ab dem 01.01.2023 u. a. folgende Änderungen:[2]
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Bis Ende Februar 2023 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2022 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).
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Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner können bis zu einem Betrag von 13.085 Euro zuzüglich der Beiträge zu dessen Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden; der Abzug ist von der Zustimmung des Empfängers abhängig, weil dieser die Leistungen als Einnahmen versteuern muss (sog. Realsplitting). Dabei kann der Unterhalt auch durch Naturalleistungen wie z. B. eine verbilligte oder unentgeltliche Wohnungsüberlassung geleistet werden.[1] Der Überlassende hat insoweit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, sondern kann – die Zustimmung des Empfängers vorausgesetzt – den Mietwert im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgabe abziehen.
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Die Besteuerung der im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)[1] benannten Entlastungen an private Letztverbraucher hat der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022[2] mit den neu in das Einkommensteuergesetz eingefügten §§ 123 ff. geregelt. Dabei werden die Entlastungsbeträge als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelt.
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Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.[1] Der Werbungskostenabzug setzt demgemäß eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen abfließen.
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Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristverlängerung für 2023 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2022 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2023 stellen.
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Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen.[1] Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.
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Oftmals fallen nach dem Erwerb einer Immobilie höhere Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen an. Betragen die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Wohnung bzw. des Gebäudes, sind diese als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, obwohl sie eigentlich Erhaltungsaufwendungen darstellen.[1]
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Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz[1] werden Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst:
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Eine freiberuflich tätige Person kann daneben grundsätzlich auch einen Gewerbebetrieb unterhalten. Bei einer freiberuflich tätigen oder ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung) besteht allerdings die Gefahr, dass die gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, wenn nebenbei auch eine beliebige originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dabei ist es unerheblich, ob aus dieser (Neben-)Tätigkeit ein Gewinn oder ein Verlust erwirtschaftet wird (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
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