Kindergeld: Aufnahme einer erwachsenen schwerbehinderten Person in einen Haushalt

Kindergeld: Aufnahme einer erwachsenen schwerbehinderten Person in einen Haushalt

Für volljährige Kinder, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, steht den Eltern weiterhin Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu.

Insbesondere nach dem Versterben oder der Pflegebedürftigkeit der Eltern kann sich die Situation ergeben, dass die Person mit Behinderung in einen anderen Haushalt als den elterlichen aufgenommen wird, wie in den eines Geschwisterteils,[1] eines Pflegegeschwisterteils[2] oder im Rahmen eines betreuten Wohnens in Gastfamilien. Der Pflegefamilie steht allerdings nur Kindergeld zu, wenn ein „Pflegekindschaftsverhältnis“ i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht; dies setzt ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis voraus, und die Aufnahme in den Haushalt darf nicht zu Erwerbszwecken erfolgen. Das Vorliegen eines familienähnlichen Bandes bei Volljährigen ergibt sich jedoch nur bei Vorliegen besonderer Umstände.[3]

Das Finanzgericht Münster[4] hatte über das Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Fall des betreuten Wohnens in einer Gastfamilie zu entscheiden. Die Klägerin nahm eine schwerbehinderte Frau aus ihrem Bekanntenkreis auf; diese sollte für längere Zeit oder womöglich lebenslang in deren Obhut bleiben. Vor der Aufnahme wurde kein familienähnlicher Umgang gepflegt und keine Aufsichts-, Er­ziehungs- oder Betreuungsfunktionen wahrgenommen, sodass weder ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Autoritätsverhältnis noch eine familienähnliche Beziehung bestand. Die umfangreiche Über­wachung, Anweisung und Unterstützung nach der Haushaltsaufnahme reichen für sich genommen nicht aus, um das erforderliche familienähnliche Band zu begründen. Somit kam ein Kindergeldanspruch nicht in Betracht.



[1]    BFH-Urteil vom 17.03.2020 III R 9/19 (BFH/NV 2021 S. 4).

[2]    Vgl. FG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 13 K 4131/13.

[3]    BFH-Urteil vom 09.02.2012 III R 15/09 (BStBl 2012 II S. 739).

[4]    FG Münster vom 18.04.2024 8 K 1319/21 Kg.

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