Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften verfassungswidrig?

Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften verfassungswidrig?

Einkünfte aus Termingeschäften oder aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanz­instruments gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Werden allerdings entsprechende Verluste erzielt, sind diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähig (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).

Eine Verrechnung ist nur mit Überschüssen aus anderen Termingeschäften, aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments oder mit Überschüssen aus Still­halteprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) möglich; dabei ist der Ausgleich auf 20.000 Euro beschränkt. Nicht ausgeglichene Verluste können vorgetragen, aber in Folgejahren auch nur bis maximal 20.000 Euro mit ent­sprechenden positiven Einkünften verrechnet werden. Darüber hinaus sind Überschüsse aus Termingeschäften auch nur eingeschränkt mit anderen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechenbar.

Der Bundesfinanzhof[1] hält diese Einschränkungen in einem vorläufigen Verfahren eventuell für verfassungs­widrig und hat Aussetzung der Vollziehung gewährt, zudem ist noch ein weiteres Verfahren[2] in der Haupt­sache anhängig. Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden. Die endgültige Entscheidung des Gerichts bleibt abzuwarten.



 [1]    BFH-Beschluss vom 07.06.2024 VIII B 113/23 (AdV).

[2]    Az. des BFH: VIII R 11/24, Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 29.04.2024 10 K 1091/23.

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