01.07.2019
Neue Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verlusten aus Übungsleitertätigkeit bestätigt
Einnahmen bzw. Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Dienst oder im Auftrag für Vereine, Schulen, gemeinnützige Körperschaften, öffentliche Einrichtungen o. Ä. sind steuerbegünstigt: Entsprechende Einnahmen bleiben bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Fallen im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit Aufwendungen (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) an, stellt sich die Frage, inwieweit diese steuerlich berücksichtigt werden können.
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