Private PKW-Nutzung: Kostendeckelung

Private PKW-Nutzung: Kostendeckelung

Nutzt ein Unternehmer einen betrieblichen PKW auch für private Zwecke, hat er insoweit eine Nutzungs­entnahme zu versteuern. Die Höhe der Entnahme bemisst sich

• bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nach den nachgewiesenen tatsächlichen Aufwen­dungen

oder

• nach einem pauschalen Betrag in Höhe von monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des PKW; Voraussetzung ist hier, dass die betriebliche Nutzung des PKW mehr als 50 % beträgt.

Für den Fall, dass der nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungswert höher ist als die tatsächlich entstan­denen Gesamtkosten (z. B. bei gebraucht erworbenen oder abgeschriebenen PKW), kann die Nutzungsent­nahme nach der Verwaltungspraxis auf die Höhe der Gesamtkosten begrenzt werden („Kostendeckelung“). Eine darüber hinausgehende Deckelung auf 50 % der Gesamtkosten hatte auch der Bundesfinanzhof[1] abge­lehnt; als Begründung führte das Gericht aus, dass die pauschale 1 %-Regelung durch Führung eines Fahr­tenbuchs vermieden werden kann. Diese Entscheidung ist kritisiert worden, insbesondere mit dem Argu­ment, dass bei einer über 50 % liegenden betrieblichen Nutzung der private Nutzungsanteil höchstens bei nahezu 50 % liegen könne. Da gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde[2] eingelegt worden ist, muss die weitere Entwicklung abgewartet werden.

Die Kostendeckelung könnte zu einem Vorteil führen, wenn den gesamten Nutzungszeitraum betreffende Fahrzeugkosten – insbesondere Leasingsonderzahlungen – im ersten Jahr vorausgezahlt werden und sich auch im ersten Jahr in voller Höhe als Betriebsausgaben auswirken. Dies kann bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung auftreten. Danach würde sich in den Folgejahren die Nutzungsentnahme auf den (geringeren) Betriebsausgabenabzug beschränken. Hier vertritt die Finanzverwaltung[3] allerdings die Auffassung, dass eine Leasingsonderzahlung für Zwecke der Kostendeckelung rechnerisch auf die jeweiligen Nutzungszeiträume (entsprechend der Vertragslaufzeit) zu verteilen ist.

Beispiel:

Laufende PKW-Kosten: jährlich 2.000 €. Pauschale Nutzungsentnahme (1 %-Regelung): monatlich 1.500 €; jährlich 18.000 €.

Leasingsonderzahlung (bei dreijähriger Laufzeit): 45.000 €.

Jahr  

Wert 1%-Regelung  

Betriebsausgaben  

(Einnahmewert)   Kostenverteilung   Entnahmewert  
01 18.000 € 47.000 € (18.000 €) 17.000 € 17.000 €
02 18.000 € 2.000 € (2.000 €) 17.000 € 17.000 €
03 18.000 € 2.000 € (2.000 €) 17.000 € 17.000 €

Ohne Verteilung der Leasingsonderzahlung ergäben sich aufgrund der Deckelung in den Jahren 02 und 03 Nutzungsentnahmen von lediglich 2.000 Euro (entspricht den laufenden jährlichen Gesamtkosten); im Jahr 01 wäre der pauschale Nutzungswert von 18.000 Euro zugrunde zu legen (Beträge in Klammern). Bei Vertei­lung der Sonderzahlung ergibt sich dagegen für jedes Jahr eine Nutzungsentnahme von 17.000 Euro (anteilige Sonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro PKW-Kosten).


 

[1] Urteil vom 15. Mai 2018 X R 28/15 (BStBl 2018 II S. 712); siehe Informationsbrief Oktober 2018 Nr. 6.

[2] Az.: 2 BvR 2129/18.

[3] Vgl. OFD Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2018.

 

April 17

Steuer-News

Artikel anschauen

LukasAusbildung

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de