Neue Werte in der Sozialversicherung für 2019

Neue Werte in der Sozialversicherung für 2019

Ab dem 1. Januar 2019 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

 

  Jahr Monat

Beitragssätze

(soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte )

Beitragsbemessungsgrenzen[18]

•  Renten-/Arbeitslosenversicherung             

    alte Bundesländer                                 

    neue Bundesländer                           

• Kranken-/Pflegeversicherung 

 

 

80.400,00 €    

73.800,00 €   

54.450,00 €   

 

 

6.700,00 €  

6.150,00 €  

4.537,50 €  

 

RV: 18,6 % / AV: 2,5 %[20]

-

-

KV: 14,6 % /       PV: 3,05 %[21]

 Versicherungspflichtgrenze[22]

in der Krankenversicherung

60.750,00 € (5.062,50 €)  -
 Geringverdienergrenze [23]  325,00 €
Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)

•  Arbeitslohngrenze                                                      

•  Krankenversicherung

    allgemein                                                            

    bei Beschäftigung in Privathaushalten                     

•  Rentenversicherung[25]

    allgemein                                                              

    bei Beschäftigung in Privathaushalten

-

 

-

-

 

 

-

 

-

 

 

 

450,00 €

 

-

-

 

 

-

 

-

 

 

 

-

 

 

Arbeitgeber:                  13 % [24]

Arbeitgeber:                   5 % [24]

 

 

Arbeitgeber:                     15 %[26]
Arbeitnehmer:                  3,6 %[25]   

 

Arbeitgeber:                       5 %[26]
Arbeitnehmer:                13,6 %[25]

 

 

 Insolvenzgeldumlage     nur Arbeitgeber 0,06 % [27] 

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge;[28] dies gilt ab dem 1. Januar 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.[29]

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrags von 0,9 %) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für das Jahr 2019 gilt danach ein höchst­möglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 703,31 Euro =) 351,66 Euro monatlich.[30]


 

[18]    RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung.

[19]    Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019.

[20]    Senkung des Beitragssatzes auf 2,6 % durch das Qualifizierungschancengesetz sowie (befristet bis Ende 2022) um weitere 0,1 % auf 2,5 % durch eine Beitragssatzverordnung 2019.

[21]    Siehe „Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz“. Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,525 %) einen Anteil von 2,025 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).

[22]    Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr diese Grenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2018 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 54.450 € jährlich bzw. 4.537,50 € monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).

[23]    Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungs­beiträge allein zu tragen (siehe § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV).

[24]    Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.

[25]    Für ab 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 €; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).

[26]    Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.

[27]    Siehe Insolvenzgeldumlagensatzverordnung 2019 (BGBl 2018 I S. 1700).

[28]    Ausnahmen siehe Fußnote 21.

[29]    Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V n. F.

[30] Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.

 

April 17

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