Beteiligung am „Familienhaushalt“ bei doppelter Haushaltsführung eines Alleinstehenden

Der steuerliche Abzug von Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass neben der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte[1] auch ein „eigener“ Hausstand außerhalb dieses Ortes unterhalten wird. Voraussetzung dafür ist das Innehaben einer Wohnung und die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung dieses Haushalts (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG).

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vor­steuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit[1] besteht.

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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisie­rungs­arbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

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Prozesskosten im Zusammenhang mit nachehelichem Unterhalt als Werbungskosten

Prozesskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn man ohne den Prozess Gefahr liefe, die „Existenzgrundlage zu verlieren“ und die „lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen“ zu können.[1] Diese Voraussetzung sieht der Bundesfinanzhof[2] bei den Verfahrens­kosten einer Ehescheidung regelmäßig als nicht erfüllt an und hat den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Das Finanzgericht Münster[3] hat jetzt jedoch eine Möglichkeit auf­gezeigt, wie ggf. ein Teil der Verfahrenskosten steuerlich berücksichtigt werden kann.

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Berücksichtigung von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie

Schuldzinsen können grundsätzlich insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sie in wirt­schaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Gebäude, das mit einem Darlehen finanziert wurde, nicht nur selbst genutzt wird, sondern teilweise auch der Erzielung von Einkünften (z. B. durch Vermietung) dient. Eine Berücksichtigung der Schuldzinsen wäre danach nur anteilig möglich, d. h., soweit das Darlehen auf den vermieteten Gebäudeteil entfällt.

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