01.06.2020
Nutzung eines Arbeitszimmers bei Miteigentum des Ehepartners
Die Berücksichtigung von Abschreibungen und Schuldzinsen für ein Gebäude oder eine Wohnung kann grundsätzlich nur vom Eigentümer geltend gemacht werden, wenn dieser auch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten getragen bzw. finanziert hat.
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