Zinsen zur Finanzierung eines Gesellschafter-Darlehens bei den Kapitaleinkünften

Grundsätzlich können Aufwendungen im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen nicht als Werbungs­kosten abgezogen werden. Diese sind mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner 1.602 Euro) abgegolten. Eine Ausnahme gilt u. a. für Darlehen an die „eigene“ Kapitalgesellschaft. Wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt, sind die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Zinsen beim Gesellschafter einerseits mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) und unterliegen nicht dem 25 %igen Abgeltungsteuersatz; andererseits können Aufwendungen in diesem Zusammenhang als Wer­bungskosten in tatsächlicher Höhe abgezogen werden.

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