01.07.2020
Zuwendungen an von der Corona-Krise betroffene Personen
Zur Abmilderung von wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Corona-Krise hat die Finanzverwaltung[1] weitere Maßnahmen beschlossen:
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Zur Abmilderung von wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Corona-Krise hat die Finanzverwaltung[1] weitere Maßnahmen beschlossen:
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Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines teils vermieteten und teils selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes stehen, können nur insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden, als sie auf den vermieteten Gebäudeteil entfallen.
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Für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten bzw. unentgeltlich zu Wohnzwecken z. B. an Angehörige überlassenen Gebäuden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden, kann über drei Jahre verteilt eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden; diese beträgt in den ersten beiden Jahren jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, und im dritten Kalenderjahr 6 %, höchstens 12.000 Euro. Für ein Objekt sind insgesamt Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro steuerlich zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei Beginn der Maßnahmen älter als 10 Jahre ist.
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Zuwendungen an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit
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Sämtliche gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen, die durch Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und durch Familienheimfahrten entstehen, sind grundsätzlich mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Weiterlesen01.07.2020
Liegen zwischen Kauf und Verkauf eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens nicht mehr als 12 Monate, kann der Gewinn daraus als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).[1] Derartige Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei, wenn die Gesamtsumme dieser Gewinne im Kalenderjahr unter der Freigrenze von 600 Euro liegt oder es sich um die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.
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Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:
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Die Bundesregierung hat umfangreiche Konjunkturmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen, darunter u. a. auch folgende steuerliche Regelungen:
Weiterlesen19.06.2020
Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Leistung. Hierbei ist unerheblich, wann der Umsatz vereinnahmt wurde. Ebenso ist es unerheblich, ob die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet wird.
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Insbesondere im Bereich der Baubranche stellt sich die Frage, wie mit laufenden Bauvorhaben umzugehen ist, deren Fertigstellung für das II. Halbjahr 2020 geplant ist. Auch hier gilt der Grundsatz des Zeitpunktes der Leistungsausführung für die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes.
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