01.08.2020
Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen
Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten; für jeden Arbeitstag, an dem diese aufgesucht wird, sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.[1] Findet an einem Tag z. B. wegen einer Auswärtstätigkeit nur eine Hin- oder eine Rückfahrt statt, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nur die Hälfte der Entfernungspauschale – also 0,15 Euro – abzugsfähig.[2]
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