Privates Veräußerungsgeschäft: Zeitnaher Verkauf nach unentgeltlicher Übertragung

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist grundsätzlich steuerpflich­tig, soweit sie nicht zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.[1] Bei unentgeltlicher Übertragung – wie durch Schenkung oder Erbschaft – wird die sog. Spekulationsfrist des Übertragenden fortgeführt.[2] Bisher war unklar, ob nach Einführung dieser Fortführungsregelung eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vor­liegt, wenn das Grundstück zeitnah nach einer Schenkung vom Begünstigten veräußert wird; insbesondere wenn dabei deutlich weniger Einkommensteuer als bei der Veräußerung durch den Übertragenden anfällt.

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Ausgleichszahlungen an Nacherben

In einem Testament können – wie das im sog. Berliner Testament üblich ist – der Ehepartner als alleiniger Erbe und die Kinder als Schlusserben bestimmt werden. Dies schränkt den Überlebenden in seinem Ver­fügungsrecht über das von seinem Ehepartner geerbte Vermögen ggf. ein. Schenkt der überlebende Partner einem der Kinder z. B. ein Grundstück aus dem geerbten Vermögen, ergeben sich für die anderen Kinder ggf. Ersatzansprüche.

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Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Maßnahmen der öffentlichen Hand und Fahrbahnreinigung

Für Aufwendungen, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt entstehen, kommt nach § 35a EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen eine Steuerermäßigung von 20 % der (Arbeitslohn-)Kosten in Betracht.[1] Die Finanzverwal­tung hat in einem aktuellen BMF-Schreiben[2] die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung umgesetzt.

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Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

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Steuerfreiheit bei Rentenwahl von „alten“ Lebensversicherungen

Die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen auf der einen Seite und die Auszahlun­gen auf der anderen Seite wurde für Verträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, grundlegend geändert. Seitdem werden nur noch Rentenversicherungen (keine Kapitalversicherungen) entweder durch Zulagen (sog. Riester-Verträge), durch steuerfreie Gehaltsumwandlung oder durch den (fast) vollständigen Abzug der Beiträge als Sonderausgaben (sog. Rürup-Verträge) gefördert.[1] Die ausgezahlten Renten sind dann im Wesentlichen steuerpflichtig.[2] Wenn ein Lebensversicherungsvertrag vor dem 01.01.2005 abge­schlossen wurde, erfolgt die Auszahlung einer Lebensversicherung dagegen regelmäßig steuerfrei.

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Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2021

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklä­rungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen grundsätz­lich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben.[1] Aufgrund der Corona-Krise ist der Abgabetermin für die Erklärungen des Jahres 2020 auf den 31.05.2022 verschoben worden.[2] Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

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Kinderbetreuungskosten: Arbeitgeberzuschuss zu Kita-Beiträgen

Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abziehbar.[1] Zuschüsse des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einer Kinder­tagesstätte, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind durch ihre Steuerfreistellung ebenfalls begünstigt.[2] Damit stehen der Sonderausgabenabzug der Aufwendungen und die Steuerfreistellung der Arbeitgeberzuschüsse zunächst nebeneinander; die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Kinderbe­treuungskosten um solche Zuschüsse zu kürzen sind.[3]

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Kürzung von Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung

Arbeitnehmer können Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen, wenn sie mehr als 8 Stunden außerhalb ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden (vgl. § 9 Abs. 4a EStG). In Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer gelten unterschiedliche Verpflegungspau­schalen. Stellt der Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit den Arbeitnehmern Mahlzeiten zur Ver­fügung, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils um 40 % der Tagespauschale von 28 Euro.[1]

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Aktive Rechnungsabgrenzungsposten bei geringfügigen Beträgen

Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt, gilt der Grundsatz der perio­dengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag. Das bedeutet u. a., dass für Ausgaben, die noch im „alten“ Wirtschaftsjahr geleistet werden, die jedoch wirtschaftlich einem bestimmten Zeitraum nach dem Abschluss­stichtag zuzuordnen sind, im Jahr der Zahlung ein bilanzieller aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Dieser wird im Jahr oder in den Jahren der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aufgelöst, um so eine zutreffende zeitliche Zuordnung des Aufwands zu erreichen.[1]

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