Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit

Zur Ermittlung der Erbschaftsteuer werden vom erworbenen Vermögen die Nachlassverbindlichkeiten abge­zogen. Dazu gehören auch Kosten für die Bestattung, die kapitalisierten Kosten der Grabpflege und die Kosten, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlan­gung des Erwerbs entstehen; für diese Aufwendungen wird ohne weiteren Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 Euro abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

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Müll- und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von jährlich 4.000 Euro, in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Diese müs­sen zudem im Haushalt erbracht werden; dazu gehören auch solche Leistungen, die im sog. räumlich-funk­tionalen Zusammenhang erfolgen, der an der Bordsteinkante endet.[1] Danach sind z. B. Aufwendungen für die Reinigung des Gehwegs begünstigt, nicht jedoch Aufwendungen für die Reinigung der Straße.[2]

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Steuerberatungskosten im Erbfall

Im Zusammenhang mit einem Erbfall können für die Erben unterschiedliche Steuerberatungskosten anfallen. Soweit diese noch auf einen Auftrag des Erblassers zurückzuführen sind, handelt es sich bei Berechnung der Erbschaftsteuer um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Das gilt auch im Fall einer über den Tod des Erblassers hinausgehenden Beauftragung (z. B. im Fall eines Dauermandats).

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Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht abzugsfähig

Grundsätzlich können auch Aufwendungen für Berufskleidung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Be­triebsausgaben bzw. Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die beruf­liche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.[1] Hierunter fallen z. B. Arbeits­schutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Kleidung mit Firmenlogo. Bei typischer Berufskleidung ist es unschädlich, wenn die Kleidung auch privat getragen wird.

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Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmen- Überschussrechnung

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuer­lich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG).

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Kosten für eine Zweitgrabstätte als Nachlassverbindlichkeit

Nachlassregelungskosten, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit vom Erblasser abgezogen werden können, werden – sofern kein Nachweis höherer Kosten erfolgt – mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro berücksichtigt. Hierzu gehören u. a. auch die Kosten der Bestattung und für ein angemesse­nes Grabdenkmal.[1] In einer aktuellen Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof[2] zu beurteilen, ob unter den Begriff des angemessenen Grabdenkmals auch die Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte fallen.

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Neue Energiepreispauschale

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022[1] ist vorgesehen, dass jede aktiv tätige Erwerbsperson eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro[2] erhält. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuer­pflichtige, die 2022 Einkünfte erzielt haben, wie Gewerbetreibende, Selbständige, Land- und Forstwirte sowie Arbeitnehmer.

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Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Private Kapitalerträge werden regelmäßig – statt dem persönlichen Einkommensteuersatz – einem geson­derten Steuertarif von 25 %[1] unterworfen. Die Besteuerung wird durch Abzug „an der Quelle“ (z. B. durch Banken, Finanzdienstleister oder Kapitalgesellschaften) vorgenommen und hat Abgeltungswirkung. Das be­deutet, dass private Kapitalerträge in der Regel nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden müssen und somit eine endgültige Belastung dieser Erträge eintritt.[2]

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