Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Werden im Privatvermögen gehaltene virtuelle Währungen bzw. Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung veräußert, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Gewinne und Verluste als private Veräußerungsgeschäfte zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Auch bei einem Tausch in eine andere virtuelle Währung liegt ein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang vor und die einjährige Veräußerungsfrist beginnt mit jedem Tauschvorgang erneut. Eine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre im Fall der Einkunftserzielung durch „Lending“ und „Staking“ kommt nicht (mehr) in Betracht.[1]

Gewinne bleiben lediglich dann steuerfrei, wenn die insgesamt in einem Kalenderjahr erzielten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 Euro betragen. Verluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres bzw. im Rahmen des Verlustrück- oder Vortrags steuer­mindernd verrechnet werden.[2]

Auch die Rechtsprechung der Finanzgerichte[3] geht bei der Veräußerung von Kryptowährungen von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus. Der Bundesfinanzhof[4] hat diese Auffassung in einem aktuellen Urteil bestätigt; Kryptowährungen gehören zu den „anderen“ Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine Anschaffung bzw. Veräußerung liegt danach vor, wenn die „Token“ im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben bzw. veräußert werden. Ein struktu­relles Vollzugsdefizit, das der Erhebung der Steuer entgegenstünde, verneinte das Gericht.

Im Zusammenhang mit Kryptowährungen gibt es zudem auch Fälle, in denen Anleger ihr Geld bzw. ihre „Token“ durch betrügerische Plattformen verlieren. Die Finanzverwaltung[5] verneint jedoch eine Berück­sichtigung solcher Verluste im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften, da sie nicht durch Veräuße­rung entstanden sind.



[1]    BMF-Schreiben vom 10.05.2022 – IV C 1 – S 2256/19/10003 (BStBl 2022 I S. 668), Rz. 53 bis 63.

[2]    § 23 Abs. 3 Satz 5 ff. EStG.

 [3]    FG Köln vom 25.11.2021 14 K 1178/20 (EFG 2022 S. 677), FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021 5 K 1996/19 (EFG 2022 S. 163); vgl. auch Informationsbrief Februar 2022 Nr. 3.

[4]    BFH-Urteil vom 14.02.2023 IX R 3/22.

[5]    FinBeh Hamburg vom 22.02.2022 – S 2256 – 2022/001 – 52.

April 17

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