Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen ab 2023

Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen ab 2023

Bestimmte freiberuflich bzw. selbständig tätige Berufsgruppen haben die Möglichkeit, statt der tatsächlichen Kosten eine Betriebsausgabenpauschale zu berücksichtigen. Dies soll der Vereinfachung dienen und bietet den Vorteil, dass die einzelnen Ausgaben nicht detailliert aufgezeichnet werden müssen. Der Abzug tatsäch­licher Betriebsausgaben kann jedoch günstiger sein, zumal dann auch Fahrt- bzw. Reisekosten, Verpflegungs­mehraufwendungen und die Kosten bzw. Pauschalen für das häusliche Arbeitszimmer oder den Heim­arbeitsplatz[1] einbezogen werden können.

Aufgrund der Inflation steigen die tatsächlichen Betriebsausgaben, während betragsmäßig begrenzte Pauscha­len gleichbleibend sind und somit einen Teil ihrer positiven Wirkung verlieren. Daher hat die Finanzverwal­tung die Höchstbeträge bzw. die Pauschalen ab 2023 teilweise erhöht. Dies betrifft folgende Berufsgruppen:

•  Für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit beträgt die Betriebs­ausgabenpauschale 30 % der Einnahmen, künftig höchstens 3.600 Euro (bisher: 2.455 Euro) jährlich.[2]

•  Für eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) beträgt die Pauschale künftig 25 % der Betriebseinnahmen, begrenzt auf 900 Euro (bisher: 614 Euro) jährlich für alle Nebentätigkeiten dieser Vereinfachungsregelung zusammen. Insbesondere für eine nebenberufliche Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie eine künstlerische Nebentätigkeit kann auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpau­schale) in Betracht kommen. Danach sind Einnahmen derzeit bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuer­frei; die Betriebsausgabenpauschale ist insoweit nicht anzuwenden.

•  Für die selbständige Tätigkeit als Kindertagespflegeperson beträgt die Pauschale 400 Euro (bisher: 300 Euro) je betreutes Kind und Monat und für sog. Freihalteplätze 50 Euro (bisher: 40 Euro) je Platz und Monat.[3]



[1]    § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG; vgl. auch Informationsbrief Februar 2023 Nr. 1.

[2]    Siehe BMF-Schreiben vom 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/20/10002 (BStBl 2023 I S. 671), bisher H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ EStH.

[3]    BMF-Schreiben vom 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/19/10004 (BStBl 2023 I S. 669).

April 17

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