Verzinsung von Kaufpreisraten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Privatvermögen

Werden im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen (z. B. eines Einfamilienhauses) Kauf­preisforderungen langfristig, d. h. länger als ein Jahr, gestundet, so sind die geleisteten Zahlungen (Kauf­preisraten) nach langjähriger Rechtsprechung[1] in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil unterliegt dann beim Verkäufer als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer und ist im Fall einer Ratenzahlung jährlich zu versteuern.

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Pensionszahlungen neben laufendem Geschäftsführergehalt

Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels oder im Rahmen einer Nachfolgeregelung arbeiten Gesell­schafter-Geschäftsführer immer häufiger auch nach Eintritt des Rentenalters bzw. des vereinbarten Pen­sionsalters für die Gesellschaft. Eine Fortführung der Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Pensions­zahlungen aus betrieblichen Mitteln (Direktzusage) kann bei Kapitalgesellschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslösen, wenn dies als nicht fremdüblich angesehen wird. Dadurch würde sich der Gewinn der Gesellschaft erhöhen und beim Gesellschafter eine Gewinnausschüttung angenommen wer­den. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann dies vermieden werden, indem die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden oder der Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zur Beendigung der Tätigkeit aufgeschoben wird.[1]

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Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen

Unternehmer, Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Steuerer­klärungen, z. B. für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer verpflichtet sind, haben Abgabefristen zu beachten. Die Fristen für die spätestmögliche Abgabe entsprechender Erklärungen sind, bedingt durch die Corona-Krise, mehrfach verlängert worden.[1]

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Vermietung von Ferienwohnungen über Vermittler mit Zusatzleistungen

Die Wohnungsvermietung gehört einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Vermietung und Ver­pachtung; das gilt grundsätzlich auch für die Vermietung von Ferienwohnungen, die möbliert und mit Geschirr, Bettzeug usw. ausgestattet sind. Die Vermietung von Ferienwohnungen kann aber auch zu Ein­künften aus Gewerbebetrieb führen, wenn sie „hotelmäßig“ erfolgt, d. h., wenn die Vermietung durch zusätzliche Nebenleistungen – wie z. B. (tägliche) Reinigung, Wäschewechsel, persönliche Betreuung oder auch dem Angebot von Mahlzeiten – einem Beherbergungsbetrieb ähnelt.[1]

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Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem

Bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Unter haushaltsnahen Dienst­leistungen werden dabei Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf­weisen oder damit im Zusammenhang stehen (vgl. § 35a EStG).

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Erbfallkostenpauschale für Nacherben

Hat ein Erblasser testamentarisch eine Vor- und Nacherbschaft verfügt, erben zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser. Erbschaftsteuerlich gilt dagegen nur der Vorerbe als Erbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG), sodass sein (Vor-)Erwerb in vollem Umfang der Erb­schaftsteuer unterliegt. Bei Eintritt des Nacherbfalls fällt ggf. erneut Erbschaftsteuer an, wobei das Verwandt­schaftsverhältnis zum Vorerben maßgebend ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

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Finanzielle Beteiligung am Haupthausstand bei doppelter Haushaltsführung

Ist aus beruflichen Gründen die Führung eines zweiten Hausstands am (auswärtigen) Beschäftigungsort neben dem Haupthausstand erforderlich, sind die Aufwendungen für den Hausstand am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Werbungskosten oder Betriebsaus­gaben abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist u. a. eine ausreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung am Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem Haupthausstand.

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Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung

Die Veräußerung einer Immobilie stellt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird das Objekt dagegen zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden voran­gegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Veräußerung nicht steuerbar.[1]

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Berufsausbildungskosten nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit

Insbesondere für Ausbildungen, die privat zu finanzieren sind, entstehen u. a. Kosten durch Kurs-, Schul-, Studien- bzw. Prüfungsgebühren oder auswärtige Unterbringung. Dies betrifft z. B. die Ausbildung zum Piloten, zum Heilpraktiker oder das Studium an einer privaten Hochschule oder Universität. Der Wer­bungskostenabzug für Berufsausbildungskosten kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits vorher eine Erstausbildung abgeschlossen wurde. Dies setzt eine geordnete Ausbildung voraus, die auf der Grund­lage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Vorschriften eines Bildungsträgers mit einer Mindest­dauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung durchgeführt wird.[1]

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