Handwerkerleistungen in unentgeltlich überlassener Wohnung

Handwerkerleistungen in unentgeltlich überlassener Wohnung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisie­rungsmaßnahmen wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro, durch Abzug von der tariflichen Einkommensteuer ge­währt (§ 35a Abs. 3 EStG). Erforderlich ist u. a., dass die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuer­pflichtigen erbracht wird.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, ob ein „Haus­halt“ das Bestehen eines Nutzungsrechts des Steuerpflichtigen – z. B. als Eigentümer oder Mieter – erfor­dert.[1] Nach Ansicht des Gerichts verlangt das Gesetz neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen; er kann somit auch in unentgeltlich überlassenen Räum­lichkeiten einen Haushalt führen.[2]

Dies gilt – so der Bundesfinanzhof – unabhängig davon, ob sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Drit­ten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

Im Streitfall hatte der Sohn das Dach eines im Eigentum seiner Mutter stehenden Hauses, in dem diese ihm die Dachgeschosswohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat, auf seine Kosten neu eindecken lassen und für die Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung – zutreffend – die Steuerermäßi­gung nach § 35a EStG geltend gemacht.



[1]    BFH-Urteil vom 20.04.2023 VI R 23/21 (BFH/NV 2023 S. 955).

[2]    Ebenso die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 27.

Mai 14

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