01.03.2023
Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen
Krankenkassenbeiträge können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Sonderausgaben.[1]
Weiterlesen01.03.2023
Krankenkassenbeiträge können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Sonderausgaben.[1]
Weiterlesen01.03.2023
Ein Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.
Weiterlesen01.02.2023
Ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.
Weiterlesen01.02.2023
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal für die ersten 20 km mit jeweils 0,30 Euro und (seit 2022) ab dem 21. km mit jeweils 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln: Hier können anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden. Entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).
Weiterlesen01.02.2023
Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können bis zu einem Höchstbetrag von 10.347 Euro (für 2022) bzw. 10.908 Euro (für 2023) als außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abgezogen werden. Einem Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind Personen, bei denen öffentliche Mittel wegen Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass für den Unterhaltsempfänger kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die den Betrag von 624 Euro im Jahr übersteigen, sowie Ausbildungshilfen (z. B. BAföG oder Stipendien) mindern den Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen.[1]
Weiterlesen01.02.2023
Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.
Weiterlesen01.02.2023
Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] ergeben sich ab dem 01.01.2023 u. a. folgende Änderungen:[2]
Weiterlesen01.02.2023
Bis Ende Februar 2023 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2022 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).
Weiterlesen01.02.2023
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner können bis zu einem Betrag von 13.085 Euro zuzüglich der Beiträge zu dessen Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden; der Abzug ist von der Zustimmung des Empfängers abhängig, weil dieser die Leistungen als Einnahmen versteuern muss (sog. Realsplitting). Dabei kann der Unterhalt auch durch Naturalleistungen wie z. B. eine verbilligte oder unentgeltliche Wohnungsüberlassung geleistet werden.[1] Der Überlassende hat insoweit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, sondern kann – die Zustimmung des Empfängers vorausgesetzt – den Mietwert im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgabe abziehen.
Weiterlesen01.02.2023
Die Besteuerung der im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)[1] benannten Entlastungen an private Letztverbraucher hat der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022[2] mit den neu in das Einkommensteuergesetz eingefügten §§ 123 ff. geregelt. Dabei werden die Entlastungsbeträge als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelt.
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