Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023

Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Home­office-Pauschale mit Wirkung ab dem 01.01.2023 überarbeitet. Die Finanzverwaltung hat jetzt die Auswir­kungen ausführlich erläutert.[2] Danach können folgende Sachverhalte unterschieden werden:

1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Die Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“ können wie zuvor in voller Höhe als Betriebsaus­gaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden, die allerdings für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vor­lagen, um 1/12 zu kürzen ist. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines „häuslichen Arbeitszimmers“ gelten unverändert weiter.

2. Betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung

Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung (Homeoffice) ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätig­keitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von 6 Euro abgezogen werden, höchstens jedoch 1.260 Euro pro Jahr (bis 2022: 5 Euro/Tag, max. 600 Euro/Jahr). Ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist nicht erforderlich. Neu ist, dass ab 2023 die Tagespauschale auch dann gilt, wenn am gleichen Tag z. B. eine Aus­wärtstätigkeit durchgeführt wird; dabei muss die Arbeitszeit im Homeoffice jedoch überwiegen, d. h. mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit des Tages betragen.

3. Kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. wie regelmäßig bei Lehrern), ist ab 2023 ein Abzug der Tagespauschale von 6 Euro (höchstens jedoch 1.260 Euro/Jahr)[3] auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder – anders als bei 2. – an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Die Arbeitszeit im Homeoffice muss hier – anders als bei 2. – nicht überwiegen. Ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist nicht erforderlich.

4. Zuordnung bei verschiedenen Einkunftsarten

Werden von einer Person mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausgeführt, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. die Jahrespauschale grundsätzlich entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf eine Aufteilung der Aufwendungen, der Jahres- oder der Tagespauschalen auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet wird und die abziehbaren Beträge insgesamt einer Tätigkeit zuordnet werden.

5. Nutzung durch mehrere Personen

Wird ein „häusliches Arbeitszimmer“ von mehreren Personen (z. B. ein Ehepaar) genutzt, sind die Abzugs­voraussetzungen wie bisher für jede Person gesondert zu ermitteln. Die tatsächlichen Aufwendungen sind nach den bisher geltenden Regelungen auf die Personen aufzuteilen.

Die Jahrespauschale und die Tagespauschale sind personenbezogen und können von jedem Nutzenden für sich geltend gemacht werden.



[1]    JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294).

[2]    Siehe BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 (BStBl 2023 I S. 1551).

[3]    Bis 2022 galt für diesen Personenkreis ein Höchstbetrag von 1.250 Euro/Jahr für die tatsächlichen Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“; wahlweise konnte alternativ die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro/Tag, max. 600 Euro/Jahr, angesetzt werden.

Mai 14

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