Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen

Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermö­gen). Dies gilt unabhänig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuer­pflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).[1]

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entspre­chende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezem­ber zu buchen.



[1]    Siehe R 4.2 Abs. 1 EStR; Besonderheiten gelten bei Grundstücken.

Mai 14

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