01.06.2015
Reinvestitionsrücklage verstößt gegen Europarecht
Unternehmen, die ein Gebäude veräußern, brauchen einen dabei entstehenden Gewinn nicht sofort zu versteuern; sie können die aufgedeckten stillen Reserven mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines im selben Jahr oder im Vorjahr neu angeschafften bzw. hergestellten Gebäudes verrechnen. Durch die in der Folge regelmäßig niedrigeren Abschreibungen für das Reinvestitionswirtschaftsgut ergibt sich so ein Steuerstundungseffekt. Entsprechendes gilt für den Gewinn aus dem Verkauf eines (unbebauten) Grundstücks, der auf ein wieder angeschafftes Grundstück oder auf ein neu angeschafftes bzw. hergestelltes Gebäude übertragen werden kann. Durch Bildung einer steuermindernden § 6b-Rücklage kann die Übertragung des Gewinns auch bei künftigen Anschaffungen vorgenommen werden, wenn diese innerhalb einer 4- bzw. 6-jährigen Frist erfolgen.[1]
Weiterlesen