Zeitwertkonten-Modell bei (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt, sondern gutgeschrieben wird und dieser erst später, z. B. in einer (Vor-)Ruhestandsphase mit reduzierter Arbeitsleistung, zur Auszahlung kommt, liegt ein sog. Zeitwertkonten-Modell vor. Dies kann zu steuerlichen Vorteilen führen, weil das Guthaben dann in einer Phase mit geringeren Bezügen zu versteuern ist.
Nachdem der Bundesfinanzhof[1] entschieden hatte, dass diese Praxis grundsätzlich steuerlich auch dann anzuerkennen ist, wenn der Arbeitnehmer Organ einer Körperschaft ist (z. B. Geschäftsführer einer GmbH), hat auch die Finanzverwaltung[2] nunmehr ihre Auffassung geändert:
• Danach werden Zeitwertkonten-Modelle künftig auch bei Fremd-Geschäftsführern, die an der GmbH nicht beteiligt sind, grundsätzlich anerkannt.
• Entsprechendes gilt jetzt regelmäßig auch für Geschäftsführer, die an der Gesellschaft beteiligt sind, diese aber nicht beherrschen (sog. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), wenn im Übrigen die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, d. h., wenn keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
• Nur bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern werden Zeitwertkonten-Modelle von der Finanzverwaltung generell weiterhin steuerlich nicht anerkannt. In diesem Fall führt bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn.
[1] Siehe Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16 (BStBl 2019 II S. 496).
[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 8. August 2019 – IV C 5 – S 2332/07/0004 (BStBl 2019 I S. 874).