01.07.2017
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen
Im Rahmen eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes[1] werden u. a. folgende (steuerliche) Regelungen geändert:
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Im Rahmen eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes[1] werden u. a. folgende (steuerliche) Regelungen geändert:
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Nach derzeitigem Recht können Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (wie z. B. Büromöbel, Schreibtische, Lampen, Computer) im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 410 Euro je Wirtschaftsgut nicht übersteigen (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter); maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Vorsteuerbeträge.[1]
Weiterlesen01.06.2017
In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit[1] besteht.
Weiterlesen01.06.2017
Werden Grundstücke im Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb veräußert, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, dessen Gewinn oder Verlust einkommensteuerlich relevant ist; ausgenommen davon sind insbesondere Häuser und Wohnungen, die (ausschließlich) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Verluste aus steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften sind nur mit entsprechenden Gewinnen im gleichen oder im vorherigen Jahr ausgleichsfähig oder für folgende Jahre vortragsfähig (§ 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG).
Weiterlesen01.06.2017
Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 werden auch Veräußerungsgewinne und -verluste in die Besteuerung von Kapitalerträgen einbezogen. Ein Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ist jedoch ausgeschlossen. Diese Verluste dürfen nur mit Überschüssen aus anderem Kapitalvermögen verrechnet oder zur Verrechnung in zukünftige Jahre vorgetragen werden; für Verluste aus Aktienveräußerungen ist sogar nur eine Verrechnung mit Überschüssen aus Aktienveräußerungen – bzw. ein entsprechender Vortrag – möglich.
Weiterlesen01.06.2017
Der Bundesfinanzhof[1] hatte entschieden, dass betriebliche Gewinne, die aufgrund eines Forderungsverzichts durch Gläubiger zum Zweck der Sanierung des Schuldners entstehen, entgegen der bisherigen Praxis nicht generell von Ertragsteuern befreit werden dürfen.
Weiterlesen01.06.2017
Aufwendungen für einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein doppelter Haushalt in steuerlicher Hinsicht liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Arbeitsstätte nicht am Wohnort befindet und am Beschäftigungsort eine weitere Wohnung unterhalten wird.
Weiterlesen01.06.2017
Banken stellen Kontoauszüge als Alternative zur Papierform häufig auch in elektronischer Form zur Verfügung. Diese Kontoauszüge werden von der Finanzverwaltung regelmäßig anerkannt, und zwar unabhängig vom Datenformat. In Betracht kommen dabei sowohl Bildformate (tif, pdf) als auch maschinell auswertbare Formate (z. B. csv).
Weiterlesen01.06.2017
Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (z. B. Krankheitskosten)[1] können nur insoweit steuermindernd abgezogen werden, als sie eine zumutbare Belastung übersteigen.[2] Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Einkommenshöhe und dem Familienstand und beträgt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. § 33 Abs. 3 EStG).
Weiterlesen01.06.2017
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung eines Wohnobjekts setzt die Absicht des Eigentümers voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.
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