Anhebung des Mindestlohns

 

Die Mindestlohnkommission (besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und der Wissenschaft) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von bisher 9,35 Euro in folgenden Stufen zu erhöhen:

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Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei „kleinen“ Fehlern zulässig

Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthält. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen kön­nen vom Rechnungsaussteller entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV). Eine Rech­nungsberichtigung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung erstellt wird oder dass durch ein weiteres Dokument (unter der gleichen Rechnungsnummer) die fehlenden Angaben ergänzt werden.

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Vorweggenommene Erbfolge: Zinsertrag in Rentenzahlungen

Bei der Übertragung von Vermögen auf Angehörige im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden häufig als Gegenleistungen statt einer Einmalzahlung z. B. Ratenzahlungen oder Renten vereinbart; in diesen Fällen ist zu prüfen, inwieweit in den wiederkehrenden Zahlungen Zinsanteile enthalten sind, die beim Übertragenden der Einkommensteuer unterliegen, selbst wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Wert des übertragenen Vermögens.

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Straßenausbaubeiträge keine „haushaltsnahen“ Handwerkerleistungen

Für handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, in Anspruch ge­nommen werden (vgl. § 35a EStG). Unklar war, ob und ggf. in welchem Umfang von der Gemeinde erhobene Erschließungsbeiträge z. B. für die (erstmalige) Herstellung einer befestigten Straße steuerlich begünstigt sind.

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Verbilligte Überlassung einer Wohnung: Neue Regelung ab 2021

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

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Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Haushaltsgemeinschaft

Unterhaltszahlungen an Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (z. B. für Kinder über 25 Jahre oder für Eltern), sind bis zu einem Höchstbetrag von 9.408 Euro (ab 2021 voraussicht­lich 9.744 Euro[1]) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Eigene Einkünfte und Bezüge der bedürftigen Person mindern den Höchstbetrag allerdings, soweit diese 624 Euro übersteigen. Wer­den die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren getragen, ist der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufzuteilen. Auch Leistungen an gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Personen sind abzugsfähig, wenn zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosengeld II) deswegen gekürzt werden; dies kann insbesondere bei zusammenlebenden Lebensgefährten der Fall sein.[2]

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Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2020

 

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklä­rungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben.[1] Für die Abgabe der Steuererklärung 2019 wäre dies der 28.02.2021.[2] Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

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