01.11.2019
Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft
Private Grundstücke, Gebäude, Wohnungen usw., die innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert werden, unterliegen mit ihrer Wertveränderung grundsätzlich der Einkommensteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine Ausnahme gilt regelmäßig für Objekte, die eine gewisse Zeit vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
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