01.07.2022
Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:
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Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:
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Hinterlässt ein Erblasser die von ihm bis zu seinem Tod selbstgenutzte Immobilie (Wohnung, Einfamilienhaus) dem überlebenden Ehepartner oder seinen Kindern, kann dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss der Erbe nach dem Erbfall das Familienheim für mindestens 10 Jahre selbst bewohnen, ansonsten fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Eine Ausnahme besteht, wenn der Erbe an einer Selbstnutzung zu eigenen Zwecken aus zwingenden Gründen gehindert ist.[1]
Weiterlesen01.07.2022
Gemeinnützige Sportvereine sind weitgehend von der Steuerpflicht bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.[1] Bei der Umsatzsteuer wird jedoch zwischen Mitgliedsbeiträgen und anderen Einnahmen des Vereins (z. B. Startgelder bei Sportveranstaltungen) unterschieden.
Weiterlesen01.07.2022
Arbeitgeberzuschüsse für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel sind im Rahmen des § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und soweit sie nicht die Aufwendungen der Arbeitnehmer übersteigen. Das gilt auch für die sog. 9-Euro-Tickets.
Weiterlesen02.06.2022
Halter*innen von reinen Elektrofahrzeugen (Kauf oder Leasing) haben seit Anfang 2022 die Möglichkeit, eingespartes CO2 an Unternehmen zu veräußern, die Kraftstoffe produzieren und die zum Ausgleich ihrer Treibhausgasemissionen verpflichtet sind.
Weiterlesen01.06.2022
Nach dem derzeitigen Erbschaftsteuerrecht kommen beim Erwerb von Betriebsvermögen unterschiedliche Begünstigungen in Betracht. Diese reichen von Verschonungsabschlägen bis zur vollen Steuerbefreiung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.[1]
Weiterlesen01.06.2022
Der Einkommensteuertarif sieht mit steigendem Einkommen eine progressive Erhöhung des Einkommensteuersatzes vor. Werden Vergütungen nicht laufend, sondern für eine mehrjährige Tätigkeit in einer Summe ausgezahlt, führt dieser Progressionseffekt regelmäßig zu einer Steuermehrbelastung. Um die Progressionswirkung bei einem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, kann die Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung vorgenommen werden.[1] Voraussetzung ist, dass sich die Nachzahlung auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Weiterlesen01.06.2022
Für Besserverdienende kann die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung günstiger sein als das Kindergeld. Die Kinderfreibeträge stehen jedem Elternteil grundsätzlich zur Hälfte zu. Allerdings können in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung nicht gegeben sind, auf Antrag die anteiligen Kinderfreibeträge übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen (d. h. zu weniger als 75 %)[1] nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Weiterlesen01.06.2022
Werden private Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Erbbaurechte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, sind die daraus erzielten Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich steuerpflichtig, soweit die Immobilien nicht ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.[1] Auch ein zeitweiliges Bewohnen ist ausreichend, sofern die Wohnung in der übrigen Zeit zur Verfügung steht (z. B. Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen).[2] Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt jedoch eine dauerhafte Eignung zum Bewohnen voraus.
Weiterlesen01.06.2022
Alleinstehende erhalten einen Steuerfreibetrag von 4.008 Euro, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht; für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um 240 Euro (vgl. § 24b Abs. 2 EStG).
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