Haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigung von Gehweg und Fahrbahn

Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, in Anspruch genommen werden.[1] Ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, die Reini­gung und den Winterdienst für den angrenzenden Gehweg, die Straßenrinne, den Randstreifen oder auch der Straße zu übernehmen, können die Aufwendungen für einen entsprechenden Dienstleister bisher ohne weitere Differenzierung als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden; lediglich öffentliche Abgaben sind nicht begünstigt.[2]

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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Rechtsstreit um Umgangsrecht

Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese zwangsläufig entstanden und außergewöhnlich sind, d. h. der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht ent­stehen. Prozesskosten sind allerdings ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die man Gefahr liefe, die Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwen­digen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese Voraussetzung gilt z. B. bei Scheidungskosten[1] nicht als erfüllt.

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Lohnsteuerbescheinigungen 2020

 Bis Ende Februar 2021 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2020 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfah­ren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

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Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

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Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebautes Grundstück

Beim Erwerb eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung wird der Gesamtkaufpreis regelmäßig auf den Grund und Boden einerseits und den Gebäudeteil andererseits aufgeteilt. Nur der auf das Gebäude entfallende Kaufpreis gilt als Bemessungsgrundlage für die ggf. im Rahmen der Vermietungseinkünfte zu berücksich­tigenden Abschreibungen. Selbst wenn im Kaufvertrag bereits eine Aufteilung vorgesehen ist, nehmen Finanzämter möglicherweise eine abweichende (ungünstigere) Berechnung vor und berufen sich dabei regelmäßig auf eine vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Arbeitshilfe.[1]

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Umsatzsteuerliche Auswirkungen durch den Brexit

Zum 01.01.2021 hat Großbritannien (GB)[1] endgültig die EU verlassen. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich insbesondere bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Leistungsaus­tausch zwischen den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten und GB, weil GB jetzt zum Drittlandsgebiet gehört.

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