01.09.2022
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Wird eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fälligkeitstag gezahlt, entstehen Säumniszuschläge. Diese werden bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen (Schonfrist) regelmäßig nicht erhoben. Nach Ablauf der Schonfrist fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis generell 1 % (12 % im Jahr) des rückständigen Steuerbetrags an.[1] Neben ihrer Funktion als Druckmittel erfüllen Säumniszuschläge auch eine Zinsfunktion für die Zeit des Zahlungsrückstands.
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